Handel & FachbetriebeLesedauer: 5 Min.Januar 2026

Gewährleistung beim Fenstereinbau: 2 Jahre – und dann?

Handwerkliche Leistungen sind 2 Jahre gewährleistungspflichtig. Was das bedeutet, welche Mängel abgedeckt sind und wie Sie Ansprüche durchsetzen.

Was bedeutet Gewährleistung beim Handwerk?

Die Gewährleistung ist ein gesetzlicher Anspruch des Auftraggebers gegenüber dem Handwerksbetrieb auf Mangelbeseitigung. Sie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im Werkvertragsrecht geregelt (§§ 633 ff. BGB) und gilt automatisch – ohne dass der Betrieb sie explizit anbieten muss.

Beim Fenstereinbau als Werkleistung beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre ab der förmlichen Abnahme der Leistung.

Was genau ist mit „Abnahme" gemeint?

Die Abnahme ist der Moment, in dem der Auftraggeber die fertige Werkleistung als im Wesentlichen vertragsgemäß akzeptiert. Sie muss nicht förmlich sein – in der Praxis gilt oft das Datum, an dem der Auftraggeber die Schlussrechnung bezahlt oder das Fenster ohne Beanstandung in Betrieb nimmt.

Wichtig: Von diesem Datum an laufen die 2 Jahre. Daher sollten Sie:

  • Die Abnahme bewusst durchführen und möglichst schriftlich festhalten
  • Erkennbare Mängel bei der Abnahme sofort schriftlich vermerken (sogenannte offene Mängel)
  • Das Datum der Abnahme dokumentieren
  • Was ist in der Gewährleistung enthalten?

    Mängel an der Werkleistung (Einbau)

  • Fehlerhafte Abdichtung (Zugluft, Feuchtigkeitseintritt)
  • Falscher Einbau (Rahmen nicht im Lot, Flügel klemmen)
  • Beschädigungen beim Einbau (Kratzer an Scheibe, beschädigte Laibung)
  • Falsche Ausführung (abweichend vom Auftrag)
  • Mängel am gelieferten Produkt

    Wenn der Fensterbauer sowohl Produkt als auch Einbau aus einer Hand angeboten hat, haftet er auch für Produktmängel:

  • Defekter Glasverbund (Kondensat zwischen Scheiben)
  • Fehlerhafte Beschläge
  • Falsche Farbausführung oder Maße
  • Was ist NICHT in der gesetzlichen Gewährleistung?

  • Normale Abnutzung: Beschläge, Dichtungen und Oberflächen unterliegen normalem Verschleiß – das ist keine Gewährleistungssache
  • Schäden durch falsche Nutzung: Wer ein Fenster trotz offensichtlich nötiger Einstellung weiter betreibt, kann Ansprüche verlieren
  • Mängel, die bei der Abnahme bekannt waren: Mängel, die der Auftraggeber bei der Abnahme kannnte und nicht gerügt hat, können unter Umständen als akzeptiert gelten
  • Folgeschäden durch eigene Eingriffe: Wer am Fenster selbst herumschraubt und dabei etwas beschädigt, trägt die Kosten selbst
  • Die Beweislastumkehr in den ersten 12 Monaten

    In den ersten 12 Monaten nach Abnahme gilt eine gesetzliche Vermutung (§ 477 BGB analog): Es wird angenommen, dass ein aufgetretener Mangel schon bei Übergabe vorhanden war – Sie müssen das nicht beweisen. Der Betrieb muss beweisen, dass der Mangel erst danach entstanden ist.

    Nach 12 Monaten kehrt sich das um: Dann müssen Sie als Auftraggeber nachweisen, dass der Mangel auf einen Fehler des Betriebs zurückgeht. Das ist deutlich schwieriger – holen Sie im Zweifel ein Sachverständigengutachten ein.

    Und nach 2 Jahren? Was dann gilt

    Nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist erlöschen Ihre Ansprüche auf Nachbesserung aus der gesetzlichen Gewährleistung. Was jedoch weiterhin gilt:

  • Herstellergarantien: Produktgarantien auf Glas, Beschläge und Oberflächen laufen oft 5–10 Jahre und sind unabhängig von der Gewährleistungsfrist
  • Arglistige Täuschung: Wenn der Betrieb einen Mangel bewusst verschwiegen hat, können Ansprüche auch nach 2 Jahren noch bestehen (Verjährung verlängert sich auf 10 Jahre bei Arglist)
  • Schadensersatz: Wenn ein Mangel einen Folgeschaden verursacht hat (z. B. Schimmelschaden durch undichtes Fenster), kann auch nach Ablauf der Werkfrist noch Schadensersatz geltend gemacht werden
  • Praktische Tipps für den Gewährleistungsfall

  • Mängel immer schriftlich (E-Mail oder Brief) und fristgebunden rügen
  • Fotos und Videos als Beweis sichern
  • Fristen im Blick behalten – insbesondere das 12-Monats-Datum für die Beweislastumkehr
  • Keine Reparatur durch Dritte durchführen lassen, bevor der Betrieb die Möglichkeit zur Nachbesserung hatte – sonst verlieren Sie unter Umständen Ansprüche
  • Im Zweifel frühzeitig einen Sachverständigen hinzuziehen
  • Fazit

    Die 2-jährige Gewährleistung beim Fenstereinbau ist ein starkes Schutzrecht. Entscheidend ist, dass Sie Mängel schriftlich und fristgerecht rügen und den Betrieb zur Nachbesserung auffordern. Kombiniert mit Herstellergarantien sind Sie in der Regel gut geschützt – auch über die gesetzliche Frist hinaus.

    Häufige Fragen

    Wie finde ich einen guten Fachbetrieb für Gewährleistung beim Fenstereinbau: 2?

    Die Gewährleistung ist ein gesetzlicher Anspruch des Auftraggebers gegenüber dem Handwerksbetrieb auf Mangelbeseitigung.

    Worauf achte ich beim Vergleich von Angeboten für Gewährleistung beim Fenstereinbau: 2?

    Die Gewährleistung ist ein gesetzlicher Anspruch des Auftraggebers gegenüber dem Handwerksbetrieb auf Mangelbeseitigung.

    Welche Fragen sollte ich dem Fachbetrieb für Gewährleistung beim Fenstereinbau: 2 stellen?

    Die Gewährleistung ist ein gesetzlicher Anspruch des Auftraggebers gegenüber dem Handwerksbetrieb auf Mangelbeseitigung.

    Wie erkenne ich einen seriösen Anbieter für Gewährleistung beim Fenstereinbau: 2?

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