Förderung bei Denkmalschutz-Fenstern: Was trotzdem möglich ist
Denkmalschutz und Energieförderung scheinen sich zu widersprechen. Doch mit Befreiungsantrag, Länderprogrammen und §7i EStG gibt es trotzdem Wege zur Förderung.
Das Dilemma: Denkmalschutz versus Energieeffizienz
Wer ein denkmalgeschütztes Gebäude besitzt, steht bei der Fenstersanierung vor einem besonderen Dilemma. Die Energieförderung verlangt Fenster mit Uw ≤ 0,95 W/m²K – also hochmoderne Dreifachverglasung. Die Denkmalbehörde hingegen fordert die Bewahrung des historischen Erscheinungsbilds: Fenster müssen oft in der ursprünglichen Optik, mit den gleichen Profilstärken und möglicherweise sogar mit Einscheibenverglasung erhalten bleiben.
Mit modernen Dreifachverglasungsfenstern ist ein historisches Erscheinungsbild oft nicht zu vereinbaren. Die Profilstärken wären zu groß, die Glasstärke zu gering, die Optik zu modern. Eine vollständige Erfüllung der BAFA-Anforderungen ist daher bei vielen Denkmalgebäuden schlichtweg nicht möglich.
Was das Denkmalschutzgesetz vorschreibt
Die Denkmalschutzgesetze der Länder (Denkmalschutz ist Ländersache) regeln, welche Veränderungen an geschützten Gebäuden genehmigungspflichtig sind und unter welchen Bedingungen sie genehmigt werden. In der Regel gilt:
Für Fenster bedeutet das konkret: Die Sprossen, Teilungen, Farben und Profilstärken müssen dem historischen Original entsprechen oder zumindest sehr ähnlich sein. Moderne Wärmeschutzverglasung ist möglich, wenn sie optisch unauffällig ist – allerdings nur begrenzt, wenn es um sehr alte Bauten mit ungewöhnlichen Glasformaten geht.
BAFA BEG EM: Befreiungsantrag für Denkmäler
Das BAFA kennt die besondere Situation von Denkmalgebäuden und hat eine Ausnahmereglung eingeführt. Wenn die technischen Anforderungen der BEG EM (Uw ≤ 0,95 W/m²K) aufgrund des Denkmalschutzes nachweislich nicht erfüllbar sind, kann ein Befreiungsantrag gestellt werden.
Für den Befreiungsantrag erforderlich:
Wird der Befreiungsantrag genehmigt, kann die BAFA-Förderung auch für Fenster gewährt werden, die den Uw-Wert von 0,95 W/m²K nicht erreichen – sofern die Maßnahme eine spürbare energetische Verbesserung darstellt.
Der Befreiungsantrag muss vor der regulären Antragstellung gestellt werden – auch hier gilt: zuerst Genehmigung, dann Beauftragung.
KfW-Kredit 261: Effizienzhaus Denkmal als eigene Kategorie
Der KfW-Kredit 261 hat eine spezielle Stufe für denkmalgeschützte Gebäude eingeführt: das Effizienzhaus Denkmal (EH Denkmal). Diese Kategorie akzeptiert weniger strenge energetische Anforderungen, weil Denkmäler oft konstruktionsbedingt keine tiefen Effizienzstandards erreichen können.
Das EH Denkmal wird mit einem Tilgungszuschuss gefördert, der etwas geringer ist als für die regulären Effizienzhaus-Stufen – aber immer noch eine erhebliche Entlastung darstellt. Der Energieeffizienz-Experte begleitet auch hier die Planung und Antragstellung.
Denkmalschutzprogramme der Länder: Separate Förderung
Die Bundesländer unterhalten eigene Programme zur Förderung des Baudenkmalschutzes, die vollständig unabhängig von der Energieförderung sind. Hier geht es nicht um Energieeffizienz, sondern um die Erhaltung historischer Bausubstanz:
Diese Programme können für die denkmalpflegerisch korrekte Fensterreparatur oder -erneuerung genutzt werden – unabhängig davon, welchen U-Wert die Fenster erreichen.
§7i EStG: Erhöhte Absetzung für Denkmäler
Für Besitzer denkmalgeschützter Gebäude gibt es eine besonders attraktive steuerliche Regelung: §7i EStG ermöglicht erhöhte Absetzungen für Baudenkmäler. Statt der regulären linearen Abschreibung über die Nutzungsdauer können Denkmaleigentümer in den ersten acht Jahren jeweils 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils 7 Prozent der Herstellungskosten steuerlich absetzen – insgesamt 100 Prozent über zwölf Jahre.
Das gilt für alle Maßnahmen, die zur Erhaltung des Denkmals oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind – einschließlich Fensterarbeiten.
§10f EStG: Steuerlicher Sonderabzug für selbstgenutzte Denkmäler
Für selbstgenutzte denkmalgeschützte Gebäude gilt §10f EStG: Auch Eigentümer, die selbst im Denkmal wohnen und die Kosten nicht als Werbungskosten absetzen können, dürfen die Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen in der Steuererklärung geltend machen. Der Abzugsbetrag beträgt zehn Jahre lang je 9 Prozent der Aufwendungen.
Damit sind bei einem Fensterprojekt von 30.000 Euro bis zu 2.700 Euro pro Jahr als Sonderausgabe absetzbar – insgesamt 27.000 Euro über zehn Jahre.
Praktische Empfehlungen für Denkmalbesitzer
Fazit
Denkmalschutz macht die Fensterförderung komplizierter – aber nicht unmöglich. Befreiungsanträge bei BAFA, das Effizienzhaus Denkmal bei KfW und die steuerlichen Sonderparagrafen §7i und §10f EStG eröffnen auch für Denkmalbesitzer erhebliche Fördermöglichkeiten. Wer früh die Denkmalbehörde einbindet und sich von einem erfahrenen Energieberater begleiten lässt, findet in der Regel einen Weg.
Häufige Fragen
Welche Förderung gibt es für Förderung Denkmalschutz-Fenstern: Was trotzdem?
Befreiungsanträge bei BAFA, das Effizienzhaus Denkmal bei KfW und die steuerlichen Sonderparagrafen §7i und §10f EStG eröffnen auch für Denkmalbesitzer erhebliche Fördermöglichkeiten.
Wie beantrage ich eine Förderung für Förderung Denkmalschutz-Fenstern: Was trotzdem?
Wer ein denkmalgeschütztes Gebäude besitzt, steht bei der Fenstersanierung vor einem besonderen Dilemma.
Wie viel Förderung kann ich für Förderung Denkmalschutz-Fenstern: Was trotzdem bekommen?
Damit sind bei einem Fensterprojekt von 30.000 Euro bis zu 2.700 Euro pro Jahr als Sonderausgabe absetzbar – insgesamt 27.000 Euro über zehn Jahre.
Kann ich mehrere Förderprogramme für Förderung Denkmalschutz-Fenstern: Was trotzdem kombinieren?
Wer ein denkmalgeschütztes Gebäude besitzt, steht bei der Fenstersanierung vor einem besonderen Dilemma.
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