Fenster steuerlich absetzen: §35c und Handwerkerbonus erklärt
Neue Fenster lassen sich über §35c EStG oder §35a EStG steuerlich absetzen. Welcher Paragraf mehr bringt – und warum Sie nicht beide gleichzeitig nutzen können.
Zwei Wege zur Steuerersparnis beim Fenstertausch
Wer neue Fenster einbauen lässt, hat neben der BAFA-Förderung und KfW-Krediten noch eine weitere Möglichkeit zur finanziellen Entlastung: die steuerliche Absetzung. Das deutsche Einkommensteuergesetz kennt zwei relevante Paragrafen für Fenstermaßnahmen – §35c EStG für energetische Sanierungsmaßnahmen und §35a EStG für Handwerkerleistungen. Beide reduzieren direkt die Steuerschuld, nicht das zu versteuernde Einkommen. Das macht sie besonders wirkungsvoll.
Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung: Für ein und dieselbe Maßnahme können Sie nicht beide Paragrafen gleichzeitig nutzen. Und auch mit der BAFA-Förderung ist eine Kombination für dieselbe Maßnahme nicht möglich. Die Wahl des richtigen Instruments hängt von der persönlichen Situation, der Höhe der Investition und dem Steuersatz ab.
§35c EStG: Steuerbonus für energetische Sanierung
Der §35c EStG wurde 2020 eingeführt und richtet sich speziell an Eigentümer selbstgenutzter Wohngebäude, die energetische Sanierungsmaßnahmen durchführen. Neue Fenster sind ausdrücklich als förderfähige Maßnahme aufgelistet, sofern sie die technischen Mindestanforderungen erfüllen (Uw ≤ 0,95 W/m²K).
Die Förderung funktioniert so:
Bei einem typischen Fensterprojekt mit 20.000 Euro Gesamtkosten ergäbe sich eine Steuerersparnis von 4.000 Euro (20 Prozent), verteilt auf drei Jahre: jeweils 1.400 Euro in Jahr 1 und 2, plus 1.200 Euro in Jahr 3.
Voraussetzungen für §35c EStG
Die §35c-Bescheinigung ist entscheidend. Ohne dieses Dokument vom Fachbetrieb akzeptiert das Finanzamt den Steuerbonus nicht. Viele Handwerker kennen das Formular, aber fragen Sie explizit danach, wenn Sie den Auftrag vergeben.
§35a EStG: Handwerkerbonus für Lohnkosten
Der §35a EStG ist der ältere und bekanntere Steuerparagraf für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Er greift immer dann, wenn in einem selbstgenutzten Haushalt Handwerker tätig werden – unabhängig davon, ob die Maßnahme energetisch ist oder nicht. Auch eine rein optische Fenstersanierung (z.B. Austausch ohne besseren U-Wert) könnte hierüber absetzbar sein.
Der Mechanismus unterscheidet sich von §35c wesentlich:
Für ein Fensterprojekt mit 15.000 Euro Gesamtkosten, davon 5.000 Euro Lohnkosten, wären 20 Prozent von 5.000 Euro = 1.000 Euro Steuerersparnis möglich. Da das Maximum bei 1.200 Euro liegt, ist die Ersparnis nach oben begrenzt.
Voraussetzungen für §35a EStG bei Fenstern
Welcher Paragraf ist wann besser?
Die Entscheidung hängt von mehreren Faktoren ab:
§35c EStG ist besser, wenn:
§35a EStG ist besser, wenn:
Kombination nicht möglich – was bedeutet das genau?
Das Kombinationsverbot bezieht sich auf dieselbe Maßnahme. Es ist jedoch möglich, in einem Jahr verschiedene Maßnahmen unterschiedlich zu behandeln: Die Fenster werden über §35c EStG abgesetzt, während die gleichzeitig durchgeführte Malerarbeit im Innenbereich über §35a läuft. Wichtig ist nur, dass jede Maßnahme nur einem Instrument zugeordnet wird.
Ebenso wenig möglich ist die gleichzeitige Nutzung von §35c EStG und BAFA-Förderung für dieselbe Maßnahme. Wer also bereits einen BAFA-Zuschuss erhalten hat, kann nicht noch zusätzlich §35c EStG in der Steuererklärung geltend machen.
Praktische Hinweise für die Steuererklärung
Fazit
Sowohl §35c als auch §35a EStG bieten echte Steuerersparnisse beim Fenstertausch. Für größere energetische Sanierungen mit qualifizierten Fenstern ist §35c EStG das deutlich attraktivere Instrument – bis zu 40.000 Euro Steuerersparnis pro Objekt sind ein starkes Argument. Für kleinere Maßnahmen oder wenn die BAFA-Förderung genutzt wird, bleibt §35a als Handwerkerbonus eine sinnvolle Alternative.
Häufige Fragen
Welche Förderung gibt es für Fenster steuerlich absetzen: §35c?
Wer neue Fenster einbauen lässt, hat neben der BAFA-Förderung und KfW-Krediten noch eine weitere Möglichkeit zur finanziellen Entlastung: die steuerliche Absetzung. Und auch mit der BAFA-Förderung ist eine Kombination für dieselbe Maßnahme nicht möglich.
Wie beantrage ich eine Förderung für Fenster steuerlich absetzen: §35c?
Wer neue Fenster einbauen lässt, hat neben der BAFA-Förderung und KfW-Krediten noch eine weitere Möglichkeit zur finanziellen Entlastung: die steuerliche Absetzung.
Wie viel Förderung kann ich für Fenster steuerlich absetzen: §35c bekommen?
Da das Maximum bei 1.200 Euro liegt, ist die Ersparnis nach oben begrenzt. Für größere energetische Sanierungen mit qualifizierten Fenstern ist §35c EStG das deutlich attraktivere Instrument – bis zu 40.000 Euro Steuerersparnis pro Objekt sind ein starkes Argument.
Kann ich mehrere Förderprogramme für Fenster steuerlich absetzen: §35c kombinieren?
Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung: Für ein und dieselbe Maßnahme können Sie nicht beide Paragrafen gleichzeitig nutzen.
Passenden Fachbetrieb finden
Fensto vermittelt Ihnen kostenlos qualifizierte Fachbetriebe für Ihr Fensterprojekt – egal ob Fenstertausch, Dachfenster oder Sicherheitsfenster.
Jetzt kostenlos anfragen →Weitere Ratgeber
Handwerkerbonus für Fenster: Was §35a EStG wirklich bringt
Energiesparfenster: Förderung durch KfW und BAFA erklärt
BAFA-Förderung BEG EM: So beantragen Sie den Zuschuss für Fenster
Was kostet ein Fenstertausch? Preise und Faktoren im Überblick