Handwerkerbonus für Fenster: Was §35a EStG wirklich bringt
Der §35a EStG spart beim Fenstertausch bis zu 1.200 Euro Steuern jährlich – aber nur auf Lohnkosten. Was zählt, was nicht, und worauf Sie beim Bezahlen achten müssen.
Was ist der Handwerkerbonus nach §35a EStG?
Der Handwerkerbonus ist eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in selbstgenutzten Haushalten. Geregelt ist er in §35a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes. Er erlaubt es, 20 Prozent der Lohnkosten direkt von der Einkommensteuer abzuziehen – das heißt, die Steuerschuld sinkt Euro für Euro, was deutlich wirksamer ist als ein Werbungskostenabzug.
Der Bonus gilt für eine breite Palette von Handwerksarbeiten in und am selbstgenutzten Haushalt. Dazu gehören auch das Liefern und Einbauen neuer Fenster, Abdichtungsarbeiten an Fensterrahmen, das Aufmaß, die Montage von Rollläden und andere fensternahe Tätigkeiten. Damit ist der §35a EStG für nahezu jeden Hausbesitzer relevant, der Fenster erneuert.
Nur Lohnkosten zählen – nicht das Material
Das wichtigste Prinzip des §35a EStG: Nur die Arbeitskosten (Lohn des Handwerkers, Fahrtkosten, Maschinenmiete) sind absetzbar. Die Materialkosten – also der Preis der Fensterrahmen, der Verglasung, der Beschläge, des Montageschaums und aller anderen Bauteile – zählen nicht.
In der Praxis bedeutet das: Wer ein Angebot für 15.000 Euro Gesamtkosten erhält, muss wissen, wie viel davon auf Lohn entfällt. Bei einem typischen Fensterprojekt liegt der Lohnanteil bei 30 bis 40 Prozent der Gesamtkosten. Bei 15.000 Euro wären das also 4.500 bis 6.000 Euro Lohnkosten – woraus sich eine Steuerersparnis von 900 bis 1.200 Euro ergibt.
Es ist daher wichtig, dass der Handwerksbetrieb in der Rechnung Lohn- und Materialkosten getrennt ausweist. Eine Pauschalrechnung ohne diese Aufschlüsselung wird vom Finanzamt nicht anerkannt.
Die Obergrenze: Maximal 1.200 Euro Steuerersparnis pro Jahr
Der maximale Steuerbonus nach §35a Absatz 3 beträgt 1.200 Euro pro Steuerjahr. Dieser Betrag gilt pro Haushalt – also für die gesamten Handwerkerleistungen in einem Kalenderjahr, nicht nur für die Fenster. Wer im selben Jahr auch Maler, Elektriker oder Klempner beschäftigt, muss die Lohnkosten aller Maßnahmen zusammenrechnen.
Die Grenze von 1.200 Euro entspricht 20 Prozent von 6.000 Euro Lohnkosten. Hat man in einem Jahr mehr als 6.000 Euro Lohnkosten durch Handwerker, wird der Rest nicht mehr steuerlich berücksichtigt – es gibt keine Übertragung auf das nächste Jahr.
Für größere Projekte kann es daher sinnvoll sein, die Maßnahmen auf zwei Kalenderjahre aufzuteilen, um den Bonus in beiden Jahren vollständig ausschöpfen zu können. Wenn zum Beispiel die Fenster im Dezember begonnen und im Januar abgeschlossen werden, können die Rechnungen möglicherweise auf zwei Steuerjahre verteilt werden.
Die Zahlung per Überweisung: Zwingend erforderlich
Einer der häufigsten Fehler beim Handwerkerbonus: Barzahlung. Der Gesetzgeber schreibt ausdrücklich vor, dass die Rechnung unbar bezahlt werden muss – also per Überweisung, Lastschrift oder mit EC- oder Kreditkarte. Eine Quittung über eine Barzahlung wird vom Finanzamt kategorisch nicht anerkannt, selbst wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
Diese Vorschrift hat einen einfachen Hintergrund: Die Steuerverwaltung will Schwarzarbeit unterbinden und sichergehen, dass die Handwerkerleistung tatsächlich angemeldet und versteuert wurde. Eine Überweisung hinterlässt einen nachvollziehbaren Zahlungsnachweis.
Praxistipp: Führen Sie die Überweisung direkt nach Erhalt der Rechnung durch und heben Sie den Kontoauszug als Nachweis auf.
Eintrag in der Steuererklärung: Anlage HHV
Der Handwerkerbonus wird in der Einkommensteuererklärung in der Anlage HHV (Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) eingetragen. Dort gibt es einen separaten Bereich für Handwerkerleistungen nach §35a Abs. 3.
Sie tragen die gesamten Lohnkosten (Arbeitslohn inkl. Mehrwertsteuer, Fahrtkosten) ein – nicht den Steuervorteil selbst. Das Finanzamt berechnet dann automatisch die 20 Prozent und zieht sie von der Steuerschuld ab.
Folgende Dokumente sollten Sie aufbewahren:
Diese Unterlagen müssen nicht mit der Steuererklärung eingereicht werden, aber das Finanzamt kann sie im Rahmen einer Belegprüfung anfordern.
Was NICHT über §35a EStG absetzbar ist
Es gibt einige wichtige Ausnahmen und Einschränkungen:
§35a und §35c: Gleichzeitige Nutzung ausgeschlossen
Für dieselbe Maßnahme – also denselben Fensteraustausch – können §35a und §35c EStG nicht kombiniert werden. Das Gesetz schreibt vor, dass bei Inanspruchnahme von §35c für eine Maßnahme der §35a für dieselbe Maßnahme entfällt und umgekehrt.
Das bedeutet nicht, dass man im gleichen Jahr nicht beide Paragrafen nutzen kann – aber immer für unterschiedliche Maßnahmen. Zum Beispiel könnte man den Fenstertausch über §35c absetzen (wenn die energetischen Anforderungen erfüllt sind und kein BAFA-Antrag gestellt wurde) und gleichzeitig die Gartenarbeit oder Malerarbeiten über §35a geltend machen.
Rechenbeispiel: Wie viel spart der Handwerkerbonus?
Projekt: Austausch von 8 Fenstern, Gesamtkosten 12.000 Euro
Da 800 Euro unter dem Maximal-Bonus von 1.200 Euro liegt, wird der Bonus vollständig gewährt. Voraussetzung: Zahlung per Überweisung, Rechnung mit Aufteilung, keine gleichzeitige §35c- oder BAFA-Nutzung.
Fazit
Der Handwerkerbonus nach §35a EStG ist kein Ersatz für die BAFA-Förderung, aber eine solide Alternative, wenn die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt werden oder der administrative Aufwand gescheut wird. Maximal 1.200 Euro Steuerersparnis pro Jahr sind zwar begrenzt, aber ohne großen Aufwand erreichbar – vorausgesetzt, die Rechnung ist korrekt aufgestellt und die Zahlung erfolgte per Überweisung.
Häufige Fragen
Welche Förderung gibt es für Handwerkerbonus Fenster: Was §35a?
BAFA, KfW) in Anspruch genommen wird, scheiden für §35a aus Leistungen, die mit Barzahlung beglichen wurden Eigenleistungen des Hausbesitzers – nur bezahlte Handwerkerleistungen zählen Kosten für das Gutachten eines Energieberaters (diese fallen unter §35a Abs.
Wie beantrage ich eine Förderung für Handwerkerbonus Fenster: Was §35a?
Dazu gehören auch das Liefern und Einbauen neuer Fenster, Abdichtungsarbeiten an Fensterrahmen, das Aufmaß, die Montage von Rollläden und andere fensternahe Tätigkeiten.
Wie viel Förderung kann ich für Handwerkerbonus Fenster: Was §35a bekommen?
Er erlaubt es, 20 Prozent der Lohnkosten direkt von der Einkommensteuer abzuziehen – das heißt, die Steuerschuld sinkt Euro für Euro, was deutlich wirksamer ist als ein Werbungskostenabzug. Die Grenze von 1.200 Euro entspricht 20 Prozent von 6.000 Euro Lohnkosten.
Kann ich mehrere Förderprogramme für Handwerkerbonus Fenster: Was §35a kombinieren?
3) Fenster für vermietete Objekte (dort gelten andere steuerliche Regelungen: Werbungskosten) Für dieselbe Maßnahme – also denselben Fensteraustausch – können §35a und §35c EStG nicht kombiniert werden.
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